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Frequently Asked Questions

FAQ

Zahn-Zusatzversicherungen

Private Krankenversicherungen bieten – teils in Kooperation mit gesetzlichen Krankenkassen – eine Vielzahl von Zahnzusatzversicherungen an. Eine zusätzliche Absicherung kann eine nützliche Angelegenheit sein, vor allem für Patienten die sich im Bedarfsfall auch hochwertigen Zahnersatz leisten wollen. Die Versicherungsangebote sind umfangreich und – leider – sehr unübersichtlich.

Versicherungsschutz sollte „passen“. Stellen Sie vorab die  Überlegung an: Was will ich für einen Schutz. Bedenken Sie bitte folgende Tatsachen. Es gibt zwei Typen von Zahnversicherungen:

  • reine Zahnersatz-Zusatzversicherung:  Diese bieten eine günstigere Prämie. Sie reduzieren allerdings lediglich den Eigenanteil bei Zahnersatz –  oft abhängig von Festzuschüssen der gesetzlichen KK für Zahnersatz.

  • und Zahn-Zusatzversicherung:  Zahnzusatzversicherungen versichern neben Zahnersatz auch weitere zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen (Inlays, Zuzahlungsfüllungen, Prophylaxe/Zahnreinigung, Implantate, Kieferorthopädie etc.). Der Versicherungsumfang ist also deutlich größer.

Das Internetportal www.waizmanntabelle.de widmet sich grundsätzlich objektiv den verschiedenen Zusatzversicheren und hilf einen ersten Überblick zu bekommen.

Zusätzliche Versicherungen decken in der Regel die Kosten für den gesamten Zahnersatz nur ab, wenn eine reine Kassenzahnersatz-Regelversorgung – eine eher seltene Versorgungsform – gewählt wird. Erstattungen sollten sich generell auf den Rechnungsbetrag (mindestens 50% davon) beziehen und unabhängig von einer Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse sein. Sonst kann es passieren, dass die Zusatzversicherung gar nichts zahlt.

Das Vergleichen der vielfältigen Angebote ist schwierig und wegen der Unübersichtlichkeit eine Zumutung. Eine gute Zahnzusatzversicherung erstattet Zahnarzthonorare bis zum 3,5-fachen GOZ-Satz. Ferner sollte keine Begrenzung der maximalen Erstattung vorliegen.

Bitte beachten Sie auch, dass der private Versicherungsschutz nicht sofort nach Abschluss der Police (Sperrfrist) eintritt und oft Erstattungsbegrenzungen in den ersten Jahren nach Abschluss eingebaut sind (über die ersten Jahre hinweg).

Gesetzliche Krankenkassen werben bei ihren Mitgliedern für Zusatzversicherungen im Rahmen von Gruppenverträgen mit privaten Krankenkassen. Sie haben sich in der Regel mit einem privaten Versicherungsanbieter vertriebstechnisch „zusammengetan“. Zu empfehlen ist auch hierbei zusätzliche Versicherungsangebote anderer privater Krankenversicherungen zum Vergleich einzuholen. Darüber hinaus beachten Sie bitte, dass bei Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse ggf. der Rabatt für die Zusatzversicherung erlischt.

Natürlich zahlen jüngere Versicherungsnehmer geringere Beiträge. In der Regel gibt es auch Zuschläge bei erhöhtem Risiko (z.B. bereits fehlende Zähne).

Achten Sie darauf, dass nur von Ihnen gewünschte Leistungen in einem  Versicherungsvertrag enthalten sind. Wer gar keine Implantate möchte oder niemals kieferorthopädische Leistungen in Anspruch nehmen will, benötigt dafür natürlich keinen Schutz. Inwieweit zusätzliche Versicherungen für Brille, Heilpraktiker und Akupunktur notwendig sind, muss jeder für sich entscheiden. Zu bedenken ist dabei, dass diese zusätzlichen Leistungen das Versicherungsangebot und deren Vergleiche noch unübersichtlicher machen.

Bevor Sie eine private Zahnversicherung abschließen, sollten Sie sich über in der Zukunft möglicherweise notwendige Zahnbehandlungen und Ihr persönliches Erkrankungsrisiko informieren. Weiterhin sollten Sie sich selbst über die eigenen „Zahnarztgehgewohnheiten“ im Klaren sein. Werden z.B. regelmäßig privat zu bezahlende Prophylaxemaßnahmen in Anspruch genommen oder ist das geplant?  Ist man mit „einfachen“ Versorgungen zufrieden oder  möchte man hochwertige, ästhetisch ansprechende und auch auf lange Sichte „feste“ Zähne (Implantate) haben. Es ist ja wenig sinnvoll einen tollen Versicherungsschutz zu bezahlen und im Bedarfsfall eine Standardversorgung zu wählen.

Bester Schutz vor Zahnverlust und notwendigem Zahnersatz ist eine optimale und professionell begleitete Mundhygiene und die regelmäßige zahnärztliche Kontrolle.

Härtefallregelung Zahnersatz
  • Wer wenig Geld hat, kann von der gesetzlichen Krankenkasse statt 50 Prozent auch 100 Prozent Zuzahlung zum Basis-Zahnersatz bekommen.

  • Diese sogenannte Härtefallregelung muss beantragt, das Einkommen nachgewiesen werden.

  • Wer knapp über der Einkommensgrenze liegt, kann ebenfalls einen höheren Festzuschuss bekommen, dieser wird dann individuell berechnet – siehe unten.

Für wen gilt die Härtefallregelung beim Zahnersatz?

Den doppelten Festzuschuss und damit eine volle Kostenübernahme beim Basis-Zahnersatz erhalten Menschen mit besonders geringem Einkommen.

Für 2018 ist die Grenze der monatlichen Bruttoeinnahmen auf 1.218 Euro festgelegt. Mit einem Angehörigen erhöht sich diese Grenze auf 1.674,75 Euro und bei zwei Angehörigen sind es 1.979,25 Euro und für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen um weitere 304,50 Euro. Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sowie familienversicherte Kinder.

Anspruchsberechtigt sind außerdem Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter. Ebenso berechtigt sind Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge trägt.

Wie muss man vorgehen?

Dieser besondere Krankenkassenzuschuss muss beantragt werden. Da es kein vorgeschriebenes Formular für die Beantragung des Härtefalles gibt können Sie diesen Vordruck verwenden: 

Formular Haertefall.pdf

Auf dem Antragsformular müssen die Einkünfte eingetragen werden –  ggf. welche Hilfe man erhält, und wie viele Personen im Haushalt leben. Einkommensnachweise sind in Kopie beizulegen.

Die Kasse prüft den Antrag. Lehnt sie ihn ab, kann man Widerspruch einlegen.

Die volle Kostenübernahme gilt jedoch nur für die Regelversorgung. Wer einen Zahnersatz wünscht, der darüber hinaus geht, muss auch als Härtefall selbst zuzahlen.

Was ist, wenn man knapp über der Grenze liegt?

Wer leicht über der Einkommensgrenze für die Härtefallregelung liegt, kann trotzdem einen erhöhten Festzuschuss erhalten. Das wird „individuelle oder gleitende Härtefallregelung“ genannt. Patienten bekommen dann nicht den doppelten Festzuschuss, wie bei dem „normalen“ Härtefall, aber immerhin einen erhöhten Festzuschuss. Die Höhe wird individuell berechnet und hängt vom Einkommen und den Kosten des Zahnersatzes ab. Wer nah an den oben genannten Grenzen liegt, sollte sich deshalb ebenfalls an seine Krankenkasse wenden.

Diese Patienten müssen maximal das dreifache der Differenz zur Härtefallgrenze selbst tragen. Ein Beispiel:  Liegen Ihre Bruttoeinnahmen bei 1.350,- € monatlich, sind das 132,- € über der Härtefallgrenze und Sie müssen maximal 3×132, -€ = 396.- € selbst tragen.

Zahnbehandlung und Steuern – hilft Ihnen das Finanzamt?

Das hängt von Ihrem jährlichen Einkommen ab.

Gesundheitskosten sind steuerlich gesehen  „außergewöhliche Belastungen“ und diese Kosten sind Bürgern nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz vom Gesamteinkommen zumutbar. Beträge darüber hinaus sollten Sie steuerlich geltend machen – sie mindern Ihre Steuerlast.

Darunter fallen fast alle Maßnahmen beim Zahnarzt für die Sie selbst Geld aufgewendet haben und die nicht von einer Versicherung erstattet wurden.

Dazu gehören z.B.

  • Prophylaxekosten

  • kieferorthopädische Behandlungskosten

  • Brücke, Krone, Prothese, Implantat

  • Zuzahlungen für höherwertige Versorgungen (Füllungen, Wurzelbehandlungen)

  • Zuzahlungen für Medikamente 

Die Höhe des jährlichen Grenzbetrages richtet sich nach dem jährlichen Einkommen und ist gestaffelt (Beträge laut §33 EStG).

Gesamtbetrag der Einkünfte (Euro)                           bis 15.340    bis 51.130    über 51.130

Alleinstehende (Grundtabelle)                                        5 %                6 %                 7 %

Verheiratete (Splittingtabelle)                                         4 %                5 %                 6 %

Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern                           2 %                3 %                 4 %

Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern                   1 %                1 %                  2 %

Ein Beispiel

Eine Familie mit 2 Kindern hat ein jährliches Einkommen von 47.000,- €. Damit liegt die Grenze der zumutbaren Belastung bei 3% von 47.000,-€  also bei 1.410,- €. Alle Gesundheitskosten die 1.410,- € übersteigen sind sozusagen „außergewöhnlich“ und können steuerlich geltend gemacht werden. 

Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt gelten die Zahnarztrechnungen, die keine Versicherung getragen hat und von Ihnen bezahlt wurden. 

Auch andere Gesundheitskosten fallen darunter. Eine Beratung beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt lohnt sich.

Finanzierungsservice

Das hängt von Ihrem jährlichen Einkommen ab.

Gesundheitskosten sind steuerlich gesehen  „außergewöhliche Belastungen“ und diese Kosten sind Bürgern nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz vom Gesamteinkommen zumutbar. Beträge darüber hinaus sollten Sie steuerlich geltend machen – sie mindern Ihre Steuerlast.

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